§ 12 – Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und normal diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet. normal arabic (2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
Kurz erklärt
- Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass Unternehmen alternative elektronische Mittel im Vergabeverfahren nutzen.
- Diese alternativen elektronischen Mittel müssen unentgeltlich und uneingeschränkt über eine Internetadresse zugänglich sein.
- Der Auftraggeber verwendet normalerweise selbst diese alternativen elektronischen Mittel.
- Bei der Vergabe von Bauleistungen kann der Einsatz elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung gefordert werden.
- Wenn diese Mittel nicht allgemein verfügbar sind, stellt der Auftraggeber einen alternativen Zugang bereit.